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RATGEBER · STAND 22.10.2026

Hautarzt: Kosten, IGeL und Zuzahlung ab 2027

Beim Hautarzt gibt es Kassenleistungen, Selbstzahlerleistungen und Zuzahlungen. Diese Seite zeigt, woran du sie unterscheidest, was dir die Praxis vorab schriftlich geben muss und was sich zum 1. Januar 2027 ändert.

Kassenleistung, IGeL und kosmetische Behandlung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Was darüber hinausgeht, sind meist Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die du grundsätzlich selbst bezahlst.

Die Verbraucherzentrale stellt klar: Für ästhetische Operationen, die medizinisch nicht erforderlich sind, übernehmen die Krankenkassen keine Kosten. Eine rein kosmetische Behandlung ist also Selbstzahlerleistung. Ob ein Eingriff medizinisch erforderlich ist, entscheidet nicht diese Seite; frag vorab bei deiner Kasse.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale

Kosteninformation in Textform

Ist eine vollständige Kostenübernahme durch die Kasse nicht gesichert, muss die Praxis dich nach § 630c BGB vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Für Privatleistungen verlangt die Verbraucherzentrale zusätzlich deine schriftliche Zustimmung vor Beginn.

Ohne schriftliche Vereinbarung bist du laut Verbraucherzentrale berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Abgerechnet werden IGeL nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Eine abweichende Gebührenhöhe ist nach persönlicher Absprache vor der Leistung in einem Schriftstück zu vereinbaren.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale, Verbraucherzentrale, Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Zuzahlung bis Ende 2026

Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu verordneten Arznei- und Verbandmitteln sowie zu Hilfsmitteln eine Zuzahlung. Sie beträgt nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Kosten des Mittels.

Verordnet die Praxis auf Kassenrezept ein Mittel, fällt die Zuzahlung bei der abgebenden Stelle an, in der Regel in der Apotheke. Beim Screening selbst entsteht keine Zuzahlung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Zuzahlung ab 1. Januar 2027

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) hebt die Zuzahlungen an: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die Techniker Krankenkasse nennt dieselben Werte für Arznei- und Hilfsmittel, bei Hilfsmitteln je Verordnung.

Eine Obergrenze schützt dich vor zu hohen Eigenanteilen: 2 Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 Prozent bei Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung. Daran ändert sich 2027 laut TK nichts. Hast du die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung für den Rest des Jahres aus.

Quellen: Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), Techniker Krankenkasse, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

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