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RATGEBER · STAND 22.10.2026

Hautkrebs-Screening: Anspruch und Intervall (2026)

Das Hautkrebs-Screening ist eine Früherkennungsuntersuchung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Seite erklärt nur, wer Anspruch hat, wie oft, wer die Untersuchung anbieten darf und was sie kostet. Medizinische Fragen zu Befunden oder Behandlung klärst du mit der Praxis.

Wer Anspruch hat und wie oft

Nach der Übersicht des G-BA bekommen Frauen und Männer ab 35 Jahren alle 2 Jahre das Hautkrebs-Screening. Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie formuliert denselben Anspruch: Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf die Maßnahme.

Entscheidend ist das Kalenderjahr, nicht ein Zeitraum von 24 Monaten. Eine neue Untersuchung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf die letzte Untersuchung folgt. Wurde das Screening 2026 durchgeführt, ist die nächste Untersuchung also frühestens im Jahr 2028 möglich.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Wer die Untersuchung anbieten darf

Nicht jede Praxis führt das Screening durch. Die Richtlinie erlaubt es nur Ärztinnen und Ärzten, die eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorweisen können. Eine solche Genehmigung kann es für Hausärzte und für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten geben, wenn sie die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.

Die Verbraucherzentrale beschreibt das Angebot ebenso: Geschulte Haut- und Hausärzte untersuchen den ganzen Körper. Frag deshalb schon bei der Terminvereinbarung, ob die Praxis das Screening als Kassenleistung anbietet. Das lässt sich online meist nicht verlässlich klären.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Verbraucherzentrale

Was die Kasse zahlt und wo Extras beginnen

Laut Verbraucherzentrale ist das Screening für gesetzlich Versicherte kostenfrei. Seit April 2020 gehört nach dem IGeL-Monitor auch die Dermatoskopie zur Früherkennung alle zwei Jahre zur Kassenleistung.

Wird dir für dieselbe Untersuchung eine private Rechnung angeboten, lohnt die Nachfrage, ob eine Kassenleistung möglich ist. Leistungen, die die Krankenkasse bezahlt, dürfen nicht als IGeL gesondert in Rechnung gestellt werden. Viele Kassen bieten außerdem Zusatzleistungen; dazu informierst du dich vorab bei deiner Kasse.

Quellen: Verbraucherzentrale, IGeL-Monitor (Medizinischer Dienst Bund), Medizinischer Dienst Bund (IGeL-Monitor)

Prüfung des Angebots: Stand Oktober 2026

Der G-BA hat am 15.10.2026 ein Beratungsverfahren eingeleitet. Es überprüft die Regeln zur Hautkrebs-Früherkennung, unter anderem ein mögliches risikobasiertes Screening und eine mögliche Anpassung der Häufigkeit. Laut Techniker Krankenkasse bleibt der bisherige Leistungsanspruch bis zu einer Entscheidung unverändert.

Das Gesetz gibt dem G-BA dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2027. Ein konkretes Datum, ab dem sich etwas ändert, nennen die genutzten Quellen nicht. Wer 2026 oder 2027 einen Termin plant, kann sich auf den bisherigen Anspruch stützen.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Techniker Krankenkasse, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Was online offen bleibt

Ob eine bestimmte Praxis die Genehmigung hat und ob in deinem Fall schon eine Untersuchung abgerechnet wurde, steht auf keiner öffentlichen Seite. Das klären Praxis oder Krankenkasse. Die genannten Regeln betreffen die gesetzliche Krankenversicherung; für private Tarife gelten die Bedingungen deines Vertrags.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

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